§ 36a WiPrO - Erhebung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Personenbezogene Daten dürfen von der obersten Landesbehörde erhoben werden, soweit sie für Entscheidungen über

  1. 1.
    die Zulassung zur Prüfung,
  2. 2.
    die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung,
  3. 3.
    die Bestellung oder die Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer,
  4. 4.
    die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer,
  5. 5.
    die Anerkennung als Wirtschaffsprüfungsgesellschaft
  6. 6.
    die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
  7. 7.
    die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3

erforderlich sind.

(2) Die Daten sind bei dem am Verfahren beteiligten Bewerber oder Wirtschaftsprüfer zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

  1. 1.
    die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
  2. 2.
    die Erhebung beim Bewerber oder Wirtschaftsprüfer einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Bewerbers oder Wirtschaftsprüfers beeinträchtigt werden. Bevor Daten bei anderen Stellen als dem Bewerber oder Wirtschaftsprüfer erhoben werden, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Erhebung gefährdet würde. Werden Daten statt bei dem Bewerber oder Wirtschaftsprüfer bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, ist die Stelle auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.