§ 1741 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Wer keine Abkömmlinge hat, kann durch Vertrag mit einem anderen diesen an Kindes Statt annehmen. 2Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Gericht.