§ 1741 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
1Wer keine Abkömmlinge hat, kann durch Vertrag mit einem anderen diesen an Kindes Statt annehmen. 2Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Gericht.