§ 3 GflPestV - Fütterung und Tränkung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- GflPestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-54-3
Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
- 2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
- 3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.