§ 83 LHO - Haushaltsabschluss
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-1
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen
- 1.
- a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
- a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.