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  • ab 01.08.2013 (aktuelle Fassung)

§ 8 JVKostG - Vorschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Amtliche Abkürzung
JVKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
363-5

(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.