§ 59 ThürWG - Wasserbehörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Obere Wasserbehörde ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
(3) Untere Wasserbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.