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  • ab 08.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 59 ThürWG - Wasserbehörden

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(3) Untere Wasserbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.