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§ 9 VSG NRW - Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Amtliche Abkürzung
VSG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen in Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten nur gespeichert werden, wenn

  1. 1.
    die Minderjährigen zu dem Zeitpunkt des Verhaltens das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2.
    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder einer Bestrebung bestehen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 oder 4).

(2) Die in Dateien gespeicherten Daten über Minderjährige sind nach Ablauf von zwei Jahren seit dem erfaßten Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Abs. 1 angefallen sind. Auf in Akten gespeicherte Daten über Minderjährige findet § 11 Abs. 2 und 3 Anwendung.