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§ 85 KostO - Eintragungen in das Schiffsbauregister und in das Kabelbuch

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Für Eintragungen in das Schiffsbauregister und in das Kabelbuch gilt § 84 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Für die Eintragung des Schiffsbauwerks und des Kabels wird eine Gebühr nicht erhoben. Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.