§ 1 AZRG - Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-8
(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesverwaltungsamt geführt (Registerbehörde). Es besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei.
(2) Die Registerbehörde unterstützt durch die Speicherung und die Übermittlung der im Regster gespeicherten Daten von Ausländern die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen.