§ 52 LWG - Wahlkosten
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Kreiswahlleitern die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen, die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände sowie die Kosten der Kreiswahlleiter werden im Wege der Einzelabrechnung ersetzt.
(3) 1Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag in Höhe von 0,37 Euro je Wahlberechtigten erstattet. 2Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Betrag nach Satz 1 frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2017 an die Preisentwicklung anzupassen.
(4) 1Das Land erstattet den Blindenvereinen die Ausgaben, die ihnen durch die Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen entstanden sind. 2Voraussetzung dafür ist, dass die Blindenvereine zuvor gegenüber dem für Wahlen zuständigen Ministerium ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben.