§ 50 KostO - Bescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen, Proteste, Schätzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

(1) Die volle Gebühr wird erhoben

  1. 1.
    für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind;
  2. 2.
    für die Mitwirkung bei Abmarkungen;
  3. 3.
    für die Aufnahme von Protesten und ähnlichen Urkunden;
  4. 4.
    für die Aufnahme von Schätzungen.

(2) Für die Aufnahme von Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs, nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und nach dem Flößereigesetz wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr erhoben.