§ 50 KostO - Bescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen, Proteste, Schätzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

(1) Die volle Gebühr wird erhoben

  1. 1.
    für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind;
  2. 2.
    für die Mitwirkung bei Abmarkungen;
  3. 3.
    für die Aufnahme von Protesten und ähnlichen Urkunden;
  4. 4.
    für die Aufnahme von Schätzungen.

(2) Für die Aufnahme von Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Vierten Buch des Handelsgesetzbuches, nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und dem Flößereigesetz wird das Doppelte der vollen Gebühr, mindestens ein Betrag von zwanzig Deutsche Mark erhoben. Für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr, mindestens der Betrag von 10 Deutsche Mark, erhoben.