§ 2 SächsAGVermG - Interkommunaler Kostenausgleich
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGVermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2000
(1) Zwischen den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, und den Gebietskörperschaften, für die sie tätig werden, erfolgt ein interkommunaler Kostenausgleich; dieser wird dadurch geleistet, dass die Landkreise und die Kreisfreien Städte Görlitz, Plauen und Zwickau an die nach § 1 Abs. 2 jeweils zuständige Kreisfreie Stadt einen Kostenausgleich für jeden nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz sowie weiteren Rechtsvorschriften, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen bis zum Wechsel der Zuständigkeit Aufgaben zuweisen, noch zu bearbeitenden Fall zahlen. Die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda hat für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vom Landkreis Kamenz für die Stadt Hoyerswerda gemäß der ersten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (VermGZuVO) vom 2. August 1969 (SächsGVBl. S. 359) noch zu bearbeitende Fälle den Kostenausgleich gemäß Satz 1 an die Kreisfreie Stadt Dresden zu zahlen. Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(2) Für Aufgabenübertragungen auf die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig, die auf Grund freiwilliger Vereinbarung durch Rechtsverordnung nach § 5 bis zum 31. Dezember 2000 wirksam werden, können die betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte die Höhe des Kostenausgleichs einvernehmlich festlegen oder einen Kostenausgleich ausschließen. Wird keine Bestimmung über die Kosten getroffen, beträgt der Kostenausgleich 766,94 EUR. Für Zuständigkeitsübertragungen, die nach diesem Gesetz zum 1. Januar 2001 wirksam werden, beträgt die Kostenpauschale 971,45 EUR. Der Kostenausgleichsbetrag darf die tatsächliche Ersparnis einer Gebietskörperschaft, die die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2000 wahrzunehmen hatte, nicht übersteigen. Sie hat hierfür entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Anforderungen an diese Nachweise können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit festgelegt werden.
(3) Die mit einem Antrag angemeldeten Ansprüche nach der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Rechtsvorschrift entsprechen je einem Fall im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3 Satz 1. Ein Fall für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Rechtsvorschriften entspricht einem Mantelbogen im Sinne der Anlage 4 der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Entschädigungsgesetz (EntschG) und Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG).