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  • ab 24.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 95 ThürHG - Assistenten

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

Studentische und wissenschaftliche sowie künstlerische Assistenten erbringen unterstützende Dienstleistungen in Forschung und Lehre unter der Verantwortung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschule und unterstützen Studierende in Tutorien. Sie werden als studentische Assistenten, die im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung studentische Hilfskräfte sind, beschäftigt, wenn sie als Studierende eingeschrieben sind und nicht über einen Hochschulabschluss verfügen. Sie werden als wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten, die im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte sind, beschäftigt, wenn sie über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügen. Assistenten werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst befristet beschäftigt.