§ 50d EStG 1990 - Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
Amtliche Abkürzung
EStG 1990
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a ungeachtet des Abkommens anzuwenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer; der Anspruch ist durch Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck geltend zu machen. 3Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend. 4Der Schuldner kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.

(2) 1Die Berechtigung des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a, eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach einem Abkommen in Anspruch zu nehmen, ist durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Vertragsstaats nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen. 2Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.

(3) 1Bei Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 kann der Schuldner den Steuerabzug nach Maßgabe des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen auf Antrag bescheinigt, daß die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellungsverfahren). 2Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt für Finanzen den Schuldner auf Antrag hierzu allgemein ermächtigt (Kontrollmeldeverfahren). 3Die Ermächtigung kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 4Einer Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. 5Inhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. 6Mit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. 7Die Bescheinigung oder die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 ist als Beleg aufzubewahren. 8Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.