§ 37 LFischG - Fischereibehörde
Bibliographie
- Titel
- Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Obere Fischereibehörde ist die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung. Untere Fischereibehörde ist das Fischereiamt.