§ 1779 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1779 Abs. 1: Vgl. § 47 Abs. 1 JWG 2162-1 (das Jugendamt ist Gemeindewaisenrat)
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Gemeindewaisenrats den Vormund auszuwählen.
(2) 1Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. 2Bei der Auswahl ist auf das religiöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu nehmen. 3Verwandte und Verschwägerte des Mündels sind zunächst zu berücksichtigen.