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§ 3 HmbSÜGG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. 1.
    die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will oder in deren Bereich sich die sicherheitsempfindliche Stelle des öffentlichen Bereichs der Informations- und Kommunikationstechnik befindet,
  2. 2.
    bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Parteien selbst,
  3. 3.
    für sicherheitsempfindliche Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen die oberste Landesbehörde oder die Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde auf Antrag der jeweiligen Einrichtung die sicherheitsempfindlichen Stellen bestimmt,
  4. 4.
    im Übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will.

Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 4 Absatz 2 HmbVerfSchG.

(3) Die mitwirkende Behörde führt die Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.