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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 103 HBG - Beweiserhebung, Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

(1) 1Die Landespersonalkommission kann zur Durchführung ihrer Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben. 2Zur Abnahme von Eiden ist sie nicht befugt.

(2) Alle Dienststellen haben der Landespersonalkommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihr auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.