§ 6 GtDBWVAPrV - Ausschreibung, Bewerbung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
- Amtliche Abkürzung
- GtDBWVAPrV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-17-4
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses, das die Hochschulzugangsberechtigung nachweist, oder, wenn ein solcher Nachweis noch nicht vorliegt, Kopien der letzten zwei Schulzeugnisse oder
- 3.
eine Kopie des Abschlusszeugnisses des mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums oder, wenn ein solcher Nachweis noch nicht vorliegt, Kopien der Nachweise der bisher erbrachten Studienleistungen sowie
- 4.
gegebenenfalls
- a)
eine Erläuterung der Inhalte des abgeschlossenen Studiums, zum Beispiel ein Diploma Supplement,
- b)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls die sich bewerbende Person nicht volljährig ist,
- c)
eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, des Bescheides über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder des Bescheides über die Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem schwerbehinderten Menschen,
- d)
eine Kopie des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- e)
Kopien der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und nach Wehrübungen erteilt wurden, und
- f)
Kopien der Zeugnisse beruflicher Tätigkeiten.