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§ 6 GtDBWVAPrV - Beschäftigungsdienststelle (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
Amtliche Abkürzung
GtDBWVAPrV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-17-4

Beschäftigungsdienststelle der Anwärterinnen und Anwärter ist das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr.

Nach Artikel 63 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) sollen in § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d die Wörter "§ 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt werden.

Diese Änderung ist seit der Neufassung des § 6 durch Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 227) nicht mehr durchführbar.