§ 39 SparkG - Organe und Satzung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Die Organe des Verbandes sind

  1. 1.
    die Verbandsversammlung als oberstes Organ,
  2. 2.
    der Verbandsvorstand als verwaltungsleitendes Organ,
  3. 3.
    die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher als geschäftsleitendes Organ.

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Vertreterinnen oder Vertreter können nicht zugleich die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung sein.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder, der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und einem von der Landesbank benannten Mitglied ihres Vorstandes.

(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird hauptamtlich bestellt. § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Die Satzung des Verbandes trifft Bestimmungen über Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe und deren Befugnisse. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.