§ 23 UVPG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Amtliche Abkürzung
UVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-20

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.