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§ 2 KAG - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
610

(1) Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

(2) Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.