§ 51 NachbarRG - Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbarRG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die geringere als die in den §§ 44 bis 50 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Die gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.
(2) Werden für die in Absatz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 44 bis 50.