§ 2 LFKV
Bibliographie
- Titel
- Landesfamilienkassenverordnung Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- LFKV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 600
(1) Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse.
(2) Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.
(3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an.