§ 23 BerRehaG - Antragsfrist für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Amtliche Abkürzung
BerRehaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
255-1

Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 gestellt werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht.