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§ 37 SGB VII - Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

Bibliographie

Titel
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

Berufsfördernde Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind

  1. 1.
    im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicherten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,
  2. 2.
    im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu befähigen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und erwartet werden kann, daß sie danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erbringen.