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§ 27b LuftVG

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

(1) Vorrang haben:

  1. 1.
    Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen vor anderen Flügen,
  2. 2.
    bereits früher koordinierte Flüge vor erstmals geplanten Flügen,
  3. 3.
    häufige vergleichbare Flüge vor weniger häufigen Flügen während einer gesamten Flugplanperiode,
  4. 4.
    Flüge nach Instrumentenflugregeln vor Flügen nach Sichtflugregeln.

(2) Von der Vorrangregelung kann abgewichen werden aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen, der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, der Erfordernisse des regionalen Luftverkehrs und des Geschäftsflugverkehrs.