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  • ab 01.07.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt HessAbgG-Ent2018

Bibliographie

Titel
Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2018 
Redaktionelle Abkürzung
HessAbgG-Ent2018,HE
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

1Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 464), wird folgendes veröffentlicht:

2Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. 3Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Verdienstentwicklung und die Preisentwicklung in Hessen angepasst.

4In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2017 gegenüber 2016 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate des Nominallohnindex mit 2,9 v.H. beziffert.

5Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 2,0 v. H.

6Demnach betragen ab 1. Juli 2018

-die Grundentschädigung
(§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG)
7 975 €
-der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG)
sowie das Übergangsgeld
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG)
7 953 €
-die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden3 977 €
sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG)
1 988 €
-die Kostenpauschale
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG)
601 €.

7Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.

Wiesbaden, den 15. Juni 2018

K a r t m a n n