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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 11 BremStiftG - Stiftungsakte

Bibliographie

Titel
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Amtliche Abkürzung
BremStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
401-c-1

Die Stiftungsbehörde führt für jede Stiftung eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle wesentlichen Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren sowie der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung.