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§ 75 KWO - Stimmzettel, Wahlumschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Im Stimmzettel sind die Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs (§ 25 Abs. 4 Satz 1) oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) in der Reihenfolge gemäß § 62 Abs. 5 KWG aufzuführen. Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 28 oder, wenn nur ein Bewerber zugelassen ist, nach dem Muster der Anlage 29 herzustellen; § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wahlumschläge werden nur für die Briefwahl verwendet. Die Wahlumschläge sollen von blauer Farbe sein.