§ 75 KWO - Stimmzettel, Wahlumschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Im Stimmzettel sind die Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs (§ 25 Abs. 4 Satz 1) oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) in der Reihenfolge gemäß § 62 Abs. 5 KWG aufzuführen. Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 28 oder, wenn nur ein Bewerber zugelassen ist, nach dem Muster der Anlage 29 herzustellen; § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wahlumschläge werden nur für die Briefwahl verwendet. Die Wahlumschläge sollen von blauer Farbe sein.