§ 75 KWO - Stimmzettel, Stimmzettelumschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Im Stimmzettel sind die Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs (§ 25 Abs. 4 Satz 1) oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) in der Reihenfolge gemäß § 62 Abs. 5 KWG aufzuführen. Die Angabe von Wahlehrenämtern ist unzulässig. Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 28 oder, wenn nur ein Bewerber zugelassen ist, nach dem Muster der Anlage 29 herzustellen; § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Stimmzettelumschläge werden nur für die Briefwahl verwendet. Die Stimmzettelumschläge sollen von blauer Farbe sein.