§ 75 HeilBerG - Tilgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Informationen über ein berufsgerichtliches Verfahren sind zehn Jahre nach Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung aufzubewahren und anschließend zu löschen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Feststellungen bei weiteren berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 enden nicht, solange
- 1.ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt oder
- 2.eine andere berufsgerichtliche Entscheidung noch nicht getilgt worden ist.
(3) Nach Ablauf der Fristen gilt das Kammermitglied als von einem berufsgerichtlichen Verfahren nicht betroffen.
(4) Informationen über den Verdacht eines Berufsvergehens, die nicht zur Erhebung der berufsgerichtlichen Klage geführt haben, sind nach drei Jahren zu löschen. § 54 Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) § 6 des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), bleibt unberührt.