§ 13 HmbGDG - Einhaltung der Infektionshygiene
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen diese Aufgabe wahrzunehmen haben, die Betreiberinnen und Betreiber der folgenden Einrichtungen zu beraten und die Einhaltung der Hygieneanforderungen in diesen Einrichtungen zu überwachen:
- 1.Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens sowie Einrichtungen des Krankentransport- und Rettungsdienstes, des Blutspendewesens, des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- 2.Pflege-, Betreuungs- und Behandlungseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen für Körper- und Schönheitspflege,
- 3.Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser, Brauchwasser und zur Entsorgung von Abwasser sowie Anlagen zur Entsorgung von Abfällen,
- 5.öffentliche oder gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Schwimm- und Badeanstalten, Badegewässer,
- 6.Häfen und Flughäfen,
- 7.Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens.