§ 20 HG 2012 - Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2012,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1)Förderung des Sportstättenbaus
Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45.000.000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.
(2)Bürgschaften zur Ansiedlung von Industrieunternehmen
Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherstellung der Finanzierung von Grundstücksankäufen, die der Ansiedlung von Industrieunternehmen mit großflächigem Bedarf an Betriebsgrundstücken dienen, Bürgschaften bis zu einer Höhe von 21.000.000 Euro zu übernehmen.
(3)Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100.000.000 Euro zu übernehmen.
(4)Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5.000.000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230.000.000 Euro zu übernehmen.