§ 14 OBG - Einschränkung von Grundrechten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG-)
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 20-4
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, auf Freiheit der Person und auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes).