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§ 14 OBG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG-)
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
20-4

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, auf Freiheit der Person und auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes).