§ 80 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern und vier weiteren Mitgliedern. Der Präsident, ein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder müssen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare, ein Stellvertreter des Präsidenten und zwei Mitglieder Anwaltsnotare sein.