§ 65 NatSchG LSA - Bußgeldvorschriften (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.entgegen § 19 Abs. 1 ohne Genehmigung einen in § 18 Abs. 1 bezeichneten Eingriff vornimmt,
- 3.den Vorschriften des § 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 29 über die in einem Naturschutzgebiet verbotenen Handlungen zuwiderhandelt,
- 4.den Vorschriften des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 29 über die in einem Landschaftsschutzgebiet verbotenen Handlungen zuwiderhandelt,
- 5.entgegen § 34 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 29 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören,
- 6.entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung oder einer Satzung nach § 29 Handlungen vornimmt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigen, zerstören, beschädigen oder verändern,
- 7.entgegen § 37 Abs. 1 Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der dort genannten Biotope führen können,
- 8.den Vorschriften des § 48 Abs. 1 oder 3 über den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen zuwiderhandelt,
- 9.
- 10.entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis wild lebende Tiere beringt oder auf andere Weise kennzeichnet,
- 11.entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 Tiere und Pflanzen ohne Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
- 12.entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 13.entgegen § 44 Abs. 6 Satz 1 Maßnahmen, Vorhaben, Veränderungen oder Störungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
- 14.entgegen § 44 Abs. 6 Satz 2 Maßnahmen, Vorhaben, Veränderungen oder Störungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Lebensraumtypen oder prioritären Arten führen können,
- 15.entgegen § 57 Abs. 1 eine dort bezeichnete Maßnahme nicht duldet oder behindert,
- 16.eine amtliche Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung eines Schutzgebietes oder Schutzgegenstandes nach § 43 entfernt oder unbefugt verwendet,
- 17.den Verboten einer auf Grund des § 68 Abs. 1 übergeleiteten Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
- 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3, 4, 13 und 14 bis zu hunderttausend Euro,
- 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2, 5 bis 8 und 12 bis zu fünfzigtausend Euro,
- 3.in den Fällen des Absatzes 1 Nm. 1, 9 bis 11 und 15 bis 17 bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).