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  • ab 30.07.2004 (außer Kraft)

§ 65 NatSchG LSA - Bußgeldvorschriften (1)

Bibliographie

Titel
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Amtliche Abkürzung
NatSchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
791.12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. 2.
    entgegen § 19 Abs. 1 ohne Genehmigung einen in § 18 Abs. 1 bezeichneten Eingriff vornimmt,
  3. 3.
    den Vorschriften des § 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 29 über die in einem Naturschutzgebiet verbotenen Handlungen zuwiderhandelt,
  4. 4.
    den Vorschriften des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 29 über die in einem Landschaftsschutzgebiet verbotenen Handlungen zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen § 34 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 29 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören,
  6. 6.
    entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung oder einer Satzung nach § 29 Handlungen vornimmt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigen, zerstören, beschädigen oder verändern,
  7. 7.
    entgegen § 37 Abs. 1 Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der dort genannten Biotope führen können,
  8. 8.
    den Vorschriften des § 48 Abs. 1 oder 3 über den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen zuwiderhandelt,
  9. 9.
    einer vollziehbaren Einzelanordnung nach § 49 zuwiderhandelt oder entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach § 49 Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht duldet,
  10. 10.
    entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis wild lebende Tiere beringt oder auf andere Weise kennzeichnet,
  11. 11.
    entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 Tiere und Pflanzen ohne Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  12. 12.
    entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
  13. 13.
    entgegen § 44 Abs. 6 Satz 1 Maßnahmen, Vorhaben, Veränderungen oder Störungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
  14. 14.
    entgegen § 44 Abs. 6 Satz 2 Maßnahmen, Vorhaben, Veränderungen oder Störungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Lebensraumtypen oder prioritären Arten führen können,
  15. 15.
    entgegen § 57 Abs. 1 eine dort bezeichnete Maßnahme nicht duldet oder behindert,
  16. 16.
    eine amtliche Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung eines Schutzgebietes oder Schutzgegenstandes nach § 43 entfernt oder unbefugt verwendet,
  17. 17.
    den Verboten einer auf Grund des § 68 Abs. 1 übergeleiteten Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3, 4, 13 und 14 bis zu hunderttausend Euro,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2, 5 bis 8 und 12 bis zu fünfzigtausend Euro,
  3. 3.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nm. 1, 9 bis 11 und 15 bis 17 bis zu zehntausend Euro

geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).