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§ 33 UmwG - Anderweitige Veräußerung

Bibliographie

Titel
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Amtliche Abkürzung
UmwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-9-2

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber binnen der in § 31 bestimmten Frist stehen Verfügungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen, Satzungen oder Statuten des übertragenden Rechtsträgers nicht entgegen.