§ 33 UmwG - Anderweitige Veräußerung
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4120-9-2
Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.