§ 43 SKHG - Staatliche Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SKHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten für die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Gesundheitsfachberufe wird auf Antrag, in Verbindung mit den jeweiligen Berufsgesetzen, durch das Landesamt für Soziales erteilt.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die nachstehenden personellen, baulichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Gewährleistung der Qualität der Ausbildung ist insbesondere sicherzustellen, dass
- 1.
fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte und Praxisanleitungen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
- 2.
die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Ausbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und die notwendigen Lehr- und Lernmittel vorhanden sind,
- 3.
eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird,
- 4.
die Leitung der Ausbildungsstätte einer hierfür geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen übertragen ist und
- 5.
die praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens gewährleistet ist.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann durch Rechtsverordnung Näheres zu den Mindestvoraussetzungen sowie zur Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen regeln.
(3) Rücknahme und Widerruf einer staatlichen Anerkennung richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 64), in seiner jeweils geltenden Fassung.
(4) Die in Absatz 1 genannten Ausbildungsstätten unterliegen der Fachaufsicht des Landesamtes für Soziales. Die Vorschriften des § 15 Absatz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.