§ 13a WeinV - Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen
(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und § 16 Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes)

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein Aromen verwendet werden, gilt § 2 Absatz 1 der Aromenverordnung entsprechend. Die in § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Aromenverordnung genannten Stoffe dürfen bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke nicht verwendet werden.

(2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gelten

  1. 1.
  2. 2.

    § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen werden,

der Aromenverordnung entsprechend. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen die dort genannten Getränke, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt.