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§ 56 NGefAG - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Verordnungen dürfen nicht mit gesetzlichen Regelungen oder mit Regelungen, die in Verordnungen übergeordneter Behörden enthalten sind, im Widerspruch stehen oder solche Regelungen wiederholen.

(2) Ist eine Angelegenheit durch eine Verordnung einer übergeordneten Behörde geregelt, so dürfen ergänzende Regelungen in einer Verordnung nur getroffen werden, wenn die Verordnung der übergeordneten Behörde dies ausdrücklich zuläßt.