§ 32 LWaG - Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 33 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass in den Fällen des § 33 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
(2) Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bedarf in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft auch dann der Erlaubnis, wenn es zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke erfolgt.
(3) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaues und zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Die beabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. § 20 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen hat jedoch binnen zwei Monaten nach der Anzeige beziehungsweise der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.
(4) Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden kann. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.