§ 32 LWaG - Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(zu § 33 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, oder Ableiten von Grundwasser bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung
- 1.in den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in besonders geschützten Teilen der Natur und der Landschaft,
- 2.in den in Absatz 2 und 3 genannten Fällen, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(2) Von dem Erlaubnis- oder Bewilligungserfordernis werden die in § 33 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten grundwasserbezogenen Handlungen ausgenommen, soweit sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile der Natur und Landschaft erfolgen.
(3) Eine grundwasserbezogene Handlung nach Absatz 1 und 2 ist der Wasserbehörde anzuzeigen in den Fällen des
- 1.§ 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 2.§ 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 3.Absatz 2.
§ 20 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat jedoch binnen zwei Monaten nach der Anzeige beziehungsweise der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.
(4) Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden kann. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.
(5) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass abweichend von den in Absatz 1 bis 3 geregelten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.