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  • ab 21.12.2005 (aktuelle Fassung)

§ 58 HmbKGH - Berufsvergehen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Amtliche Abkürzung
HmbKGH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-2

Schuldhafte Verstöße von Kammermitgliedern gegen ihnen obliegende Berufspflichten sind Berufsvergehen. Das Nähere über die Verfolgung von Berufsvergehen regelt das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe.