§ 7 AGSGB II/BKGG - Bundesbeteiligung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1863 zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB II/BKGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 810-4
(1) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6, 7 und 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr leitet den festgelegten Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung an die kommunalen Träger weiter.
(2) Die Bundesbeteiligung nach Absatz 1 erhöht sich nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird anhand eines Verteilschlüssels an die Landkreise und an den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet. Als Grundlage zur Ermittlung des Verteilschlüssels dient die in § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannte Statistik.
(3) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 8, 10 und 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die ebenso wie in Absatz 1 in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht. Der in Absatz 1 enthaltene prozentuale Anteil zur Aufgabenerledigung wird der Bundesbeteiligung nach diesem Absatz zugerechnet.
(4) Die Bundesbeteiligung nach Absatz 3 wird innerhalb eines Kalenderjahres zunächst durch unterjährige Abschlagszahlungen anhand eines Verteilschlüssels durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet. Als Grundlage zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Satz 1 dienen
- 1.
die Anzahl der zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres jeweils in den einzelnen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wohnhaften Kinder und Jugendliche im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
die Anzahl der zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres in den einzelnen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wohnhaften Kinder und Jugendliche im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500),
- 3.
die Ausgaben für Sachleistungen für Bildung und Teilhabe des Vorjahres der einzelnen Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken im Verhältnis zu den Gesamtausgaben für Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aller kommunalen Träger im Saarland.
(5) Die abschließende Verteilung der zugeflossenen Bundesmittel nach Absatz 3 nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach Abschluss des Verfahrens nach § 46 Absatz 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vor. Dazu kann auch ein Ausgleich der bereits zugeflossenen Bundesmittel zwischen den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken vorgenommen werden. Dieser Ausgleich erfolgt gegebenenfalls durch Rückforderung oder Verrechnung.
(6) Korrekturen der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken bezüglich der Höhe ihrer gemeldeten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die sich auf ein zurückliegendes und bereits nach Absatz 2 und Absatz 5 abgerechnetes Kalenderjahr beziehen, bewirken keine neue Verteilung der Bundesmittel nach Absatz 4 in dem betroffenen Kalenderjahr. Den Ausgleich der Bundesmittel nach Absatz 1 bis Absatz 3 mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch direkte Abrechnung in Form einer Rückforderung von bzw. einer Nachzahlung an den betroffenen Landkreis bzw. den Regionalverband Saarbrücken vor. Grundlage hierfür sind die für das jeweilige Kalenderjahr, für welches die Korrektur vorgenommen wird, geltenden Beteiligungssätze nach § 46 Absatz 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.