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§ 7 AGSGB II/BKGG - Bundesbeteiligung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1863 zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG)
Amtliche Abkürzung
AGSGB II/BKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
810-4

(1) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr leitet den festgelegten Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung an die kommunalen Träger weiter.

(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 6 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die ebenso wie in Absatz 1 in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht. Der in Absatz 1 enthaltene prozentuale Anteil zur Aufgabenerledigung wird der Bundesbeteiligung nach diesem Absatz zugerechnet.

(3) Die Bundesbeteiligung nach Absatz 2 wird innerhalb eines Kalenderjahres zunächst durch unterjährige Abschlagszahlungen anhand eines Verteilschlüssels durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet. Als Grundlage zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Satz 1 dienen

  1. 1.

    die Anzahl der zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres jeweils in den einzelnen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wohnhaften Kinder im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    die Anzahl der zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres in den einzelnen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken wohnhaften Kinder im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610),

  3. 3.

    die Ausgaben für Sachleistungen für Bildung und Teilhabe des Vorjahres der einzelnen Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken im Verhältnis zu den Gesamtausgaben für Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aller kommunalen Träger im Saarland.

(4) Die abschließende Verteilung der zugeflossenen Bundesmittel nach Absatz 2 nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach Abschluss des Verfahrens nach § 46 Absatz 7 und 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vor. Dazu kann auch ein Ausgleich der bereits zugeflossenen Bundesmittel zwischen den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken vorgenommen werden. Dieser Ausgleich erfolgt gegebenenfalls durch Rückforderung oder Verrechnung.

(5) Korrekturen der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken bezüglich der Höhe ihrer erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die sich auf ein zurückliegendes und bereits nach Absatz 4 abgerechnetes Kalenderjahr beziehen, bewirken keine neue Verteilung der Bundesmittel nach Absatz 4 in dem betroffenen Kalenderjahr. Den Ausgleich der Bundesmittel nach Absatz 1 und Absatz 2 mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch direkte Abrechnung in Form einer Rückforderung von bzw. einer Nachzahlung an den betroffenen Landkreis bzw. den Regionalverband Saarbrücken vor. Grundlage hierfür sind die für das jeweilige Kalenderjahr, für welches die Korrektur vorgenommen wird, geltenden Beteiligungssätze nach § 46 Absatz 5 und 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.