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Art. 45 LlbG - Bewertung der Qualifikationsnachweise

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Amtliche Abkürzung
LlbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-4-F

(1) 1Die zuständige Behörde (Art. 44 Abs. 1) stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer Fachlaufbahn oder einem fachlichen Schwerpunkt zuordenbar ist. 2Anhand eines Vergleichs zwischen den Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen der jeweiligen Qualifikationsebene für eine Fachlaufbahn oder für einen fachlichen Schwerpunkt und der vorgelegten Qualifikationsnachweise stellt sie fest, ob ein inhaltliches oder zeitliches Defizit im Sinn des Abs. 3 besteht.

(2) Ist beabsichtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, ist zunächst zu prüfen, ob die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) 1Ausgleichsmaßnahmen können verlangt werden, wenn

  1. 1.

    die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt in der jeweiligen Qualifikationsebene geforderten fachtheoretischen Dauer liegt (zeitliches Defizit),

  2. 2.

    die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Freistaat Bayern vorgeschrieben sind (inhaltliches Defizit), oder

  3. 3.

    die Fachlaufbahn oder der fachliche Schwerpunkt die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat des Antragstellers oder der Antragstellerin, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller oder die Antragstellerin vorlegt.

2Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die bisherige Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Qualifikation für die Fachlaufbahn geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.